Treten Sie ein! Sie sind bei Ihrem professionellen Immobilienpartner in Oldenburg und "umzu"! Ob Verkauf, Vermietung, Verwaltung oder Wertermittlung von Häusern, Wohnanlagen und Grundstücken; Sie sind bei uns richtig!


Immobilienbewertung

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen und sind sich nicht sicher, welchen Wert Sie für Ihr Haus ansetzen können? Möglicherweise haben Sie Ihre ganz persönliche Geschichte in diesem Haus, diverse Ein- und Umbauten vorgenommen und wünschen sich beim Verkauf die entsprechende Wertschätzung, die sich natürlich im Kaufpreis widerspiegeln soll. Ohne die Hilfe durch einen sach- und marktkundigen Immobilienprofi verspielen Sie möglicherweise viel Zeit und auch Geld.

Die Ermittlung eines realistischen Verkehrswertes ist für uns die Voraussetzung für die Aufnahme von Maklertätigkeiten. Diese Dienstleistung ist für Sie bei uns kostenlos, sofern sie in einen qualifizierten Makler-Alleinauftrag mündet, der uns in die Lage versetzt, Ihre Immobilie für einen bestimmten Zeitraum mit allem Einsatz und in allen uns zur Verfügung stehenden Medien zu vermarkten. 

Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: „Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre".

Die Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Wertermittlungsverordnung festgelegt. Vorgesehen sind das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Welches Wertermittlungsverfahren hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzellfalls. Die Verfahrenswahl ist zu begründen (§ 7 Abs. 2 WertV).

 

Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren (§§ 13 -14 WertV) leitet den Verkehrswert aus den Kaufpreisen von Grundstücken ab, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (z. B. Lage des Grundstücks, Baujahr und Größe des Gebäudes, Bauart und Ausstattung) mit dem Wertermittlungsobjekt hinreichend übereinstimmen (§ 13 Abs. 1 WertV). Ein Preisvergleich für bebaute Grundstücke ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn die baulichen Anlagen der Vergleichsgrundstücke hinsichtlich Baualtersgruppe, Ausstattung und Zustand annähernd mit denjenigen des Bewertungsobjektes übereinstimmen. Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisvergleich zu ermitteln.
 

Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren (§§ 15 - 20 WertV) wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus einem bebauten Grundstück nachhaltig erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung für den Wert des Grundstücks ist.
 

Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren (§§ 21 - 25 WertV) findet entsprechend den Gepflogenheiten des Grundstücksmarktes dann Anwendung, wenn die vorhandene Bausubstanz und die Kosten für die Errichtung eines vergleichbaren Gebäudes für den Wert ausschlaggebend sind. Das ist z.B. bei eigengenutzten bebauten Grundstücken der Fall.

 

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