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Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für immobilienverwalter

13.06.2017 | Berufszulassung

Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler

Haufe Online Redaktion

 

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Berufszulassung für Verwalter und Makler
Eine Weiterbildungspflicht für Verwalter soll statt dem Sachkundenachweis eingeführt werden
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Pflicht zur Weiterbildung statt einem Sachkundenachweis und die Einbeziehung auch von Mietverwaltern – dies sind die Eckpunkte einer Einigung der Koalitionsfraktionen über die Ausgestaltung der Berufszulassung von Immobilienverwaltern und Maklern. Am 22. Juni stimmt der Bundestag über das Gesetz ab.

Immobilienverwalter sollen künftig ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen, um eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit zu erhalten. Statt des geplanten Sachkundenachweises für Verwalter und Makler soll es eine Weiterbildungspflicht geben.

Hierauf haben sich Union und SPD verständigt und ihre Differenzen über die Einführung eines Sachkundenachweises und einer Berufszulassung für Immobilienverwalter und Makler beigelegt. Das hat der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) mitgeteilt. Der Gesetzentwurf steht am 22.6.2017 zur endgültigen Abstimmung auf der Tagesordnung des Bundestages.

Weiterbildungspflicht statt Sachkundeprüfung

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, dass Immobilienverwalter und Makler künftig einen Sachkundenachweis erbringen müssen, um eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit bekommen zu können. Dieser Passus wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Stattdessen soll eine Weiterbildungspflicht eingeführt werden. 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren sollen für Verwalter und Makler obligatorisch werden. Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit sein.

Das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Außerdem sollen Verwalter verpflichtet werden, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen.

Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Mietverwalter werden einbezogen

Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf ist die Einbeziehung von Mietverwaltern in die Erlaubnispflicht, wie sie der DDIV und der Deutsche Mieterbund gefordert hatten. Hierfür wird im Gesetz der Begriff „Wohnimmobilienverwalter“ eingeführt.

Übergangsfrist neun Monate

Das Gesetz soll nach einer Übergangsfrist von neun Monaten nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

DDIV ist nicht ganz zufrieden

Der DDIV, der sich seit Jahren für Berufszulassungsregelungen stark macht, kritisiert, dass der Sachkundenachweis aus dem Gesetzentwurf gestrichen wird. Eine Lösung für neu auf den Markt tretende Verwalter bleibe offen. Wenn neue Verwalter nur eine Weiterbildung innerhalb der ersten drei Jahre nachweisen müssten, bleibe der Verbraucherschutz auf der Strecke. Hingegen begrüßt der Verband die Einführung einer Weiterbildungspflicht und die Einbeziehung von Mietverwaltern in die neuen Regelungen.

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